Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Prim Pac AG sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Prim Pac AG. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Lieferverträge zwischen dem Kunden und Prim Pac AG kommen nur zustande, wenn Prim Pac AG den Liefervertrag schriftlich bestätigt hat. Auch Änderungen und/oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Prim Pac AG. Dies gilt auch für die ausnahmsweise Aufhebung des Schriftlichkeitserfordernisses.

Rahmenaufträge (Lieferungen auf Abruf) sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Sofern nicht anderslautend vereinbart, hat der Bezug spätestens 9 Monate nach der Auftragsbestätigung zu erfolgen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Prim Pac AG gelten auch dann, wenn der Kunde seine eigenen, von den Bedingungen der Prim Pac AG abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat. Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit zwischen Prim Pac AG und dem Kunden.

2. Preise

Die Angebote der Prim Pac AG sind freibleibend. Prim Pac AG ist berechtigt, bei Erhöhung der Rohstoffpreise, die nach Vertragsabschluss und vor Auftragsausführung eintreten und sich preisbildend auswirken, Preiskorrekturen vorzunehmen.

Ab einem Bestellwert von CHF 1’000.00 liefert Prim Pac AG innerhalb der Schweiz frei Haus. Die Auslieferung an mehrere verschiedene Orte oder die Erhöhung der Lieferfrequenz ist gegen Aufpreis möglich und muss ausdrücklich vereinbart werden. Für Spezial- und Eiltransporte werden Sonderzuschläge erhoben.

Die Kosten für die Standardverpackung werden von Prim Pac AG getragen. Sonderverpackungen und Tauschgeräte wie Boxen, Kisten, Paletten, Hülsen usw. werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

Bei Lieferungen innerhalb der Schweiz werden Paletten ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.

Bei einem Bestellwert unter CHF 500.00 pro Bestellung verrechnet Prim Pac AG einen Kleinmengenzuschlag von CHF 30.00.

Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird das Bruttogewicht (inkl. Hülsen) verrechnet.

Verpackungen werden von Prim Pac AG grundsätzlich nicht zurückgenommen. Erfolgt dennoch die Rücknahme von Transportverpackungen, ist der Kunde verpflichtet, die dafür anfallenden Entsorgungskosten zu tragen. Dies gilt nicht für Tauschgeräte.

Kosten für Entwürfe, Klischees, Druckplatten, Druckzylinder etc. werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Auch Kosten für vom Kunden nachträglich veranlasste Änderungen gehen zu dessen Lasten.

Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, Steuern, durch die die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Kunden zu tragen.

3. Zahlungsbedingungen

Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden, gelten die in der Rechnung der Prim Pac AG angegebenen Zahlungs-modalitäten und Zahlungstermine als verbindlich. Fehlt es an konkreten Festlegungen, so ist der Kaufpreis 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig.

Eine Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am Tag der Fälligkeit auf dem Konto der Prim Pac AG gutgeschrieben wird. Hat der Kunde eine Rechnung bis zu deren Fälligkeitsdatum nicht bezahlt, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Diesfalls ist Prim Pac AG berechtigt, einen Verzugszins von 10% pro Jahr zu erheben und kann zusätzlich eine Gebühr von CHF 25.00 für jede Mahnung in Rechnung stellen.

Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungs-verpflichtungen in Rückstand, so ist Prim Pac AG berechtigt, vom Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Noch ausstehende Lieferungen führt Prim Pac AG nur noch gegen Vorauskasse aus.

4. Liefermenge und Liefertermin

Die von Prim Pac AG genannten Lieferfristen und -termine sind nicht verbindlich. Prim Pac AG setzt jedoch alles daran, die bestätigten Lieferfristen und -termine einzuhalten. Aus der Überschreitung der Lieferzeit oder der Nichteinhaltung von Lieferfristen können jedoch keinerlei Ansprüche hergeleitet werden.

Bei Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, Streik, Lieferverzug oder Nichtlieferung eines Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnliche unvorhergesehene und ausserhalb des Einflussbereichs der Prim Pac AG liegenden Ereignisse wird die Lieferfrist angemessen verlängert und der Liefertermin entsprechend verschoben. Der Kunde und Prim Pac AG tragen die ihnen deswegen entstehenden Kosten selber. Im Falle einer dadurch entstehenden Lieferunmöglichkeit wird Prim Pac AG von der Leistungspflicht befreit.

Rahmenverträge (Bestellungen auf Abruf) müssen spätestens innerhalb von 9 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist werden noch nicht abgenommene Mengen ausgeliefert und verrechnet. Bei Abnahmerückstand von mehr als 30 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft ist Prim Pac AG berechtigt, Lagergebühren von CHF 8.00/pro Palette und Monat zu berechnen.

Aus fabrikationstechnischen Gründen bleiben bei Lieferungen Mengentoleranzen von bis zu +/-10% der bestellten Menge vorbehalten, bei kundenspezifischen Produktionen sind es +/-20%. Prim Pac AG stellt dem Kunden die tatsächlich gelieferte Menge in Rechnung.

5. Nutzen und Gefahr

Der Transport der Ware zum Kunden erfolgt auf die Gefahr der Prim Pac AG. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über.

Tauschgeräte bleiben Eigentum der Prim Pac AG. Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Gebinde vor der Rückgabe trägt der Kunde.

6. Muster, Druckunterlagen und Schutzrechte

Deutliche Vorschrift des Drucktextes, der Druckgröße und -verfahren sind notwendig. Bei ungenauen Angaben verfährt Prim Pac AG nach bestem eigenen Ermessen, kann jedoch für Irrtümer und Druckfehler nicht aufkommen. Für Druckfehler, die der Kunde übersehen hat, ist Prim Pac AG nicht haftbar. Sie berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung des von ihm gutgeheissenen „Gut zum Druck“. Mündlich aufgegebene Druckänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für den Druck werden normale Druckfarben verwendet. Wenn besondere Ansprüche an Farben, wie z.B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibe-beständigkeit usw. gestellt werden, muss der Kunde bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Für hohe Lichtbeständigkeit der Druckfarben übernimmt Prim Pac AG keine Gewähr. Kleinere Abweichungen der Farben behält sich Prim Pac AG vor. Sie berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme der Ware oder zu einer Preisminderung.

Probeabzüge werden vor Drucklegung nur gegen Kostenbeteiligung unterbreitet, wenn es der Kunde verlangt oder Prim Pac AG es für notwendig hält. Maschinen-andrucke und Klischees werden separat nach Aufwand verrechnet. Prim Pac AG kann für die Haltbarkeit der Farben keine Gewähr leisten, selbst wenn die Farben als licht- oder wasserbeständig bezeichnet werden. Prim Pac AG übernimmt ferner keine Garantie für Wanderungen von Weichmachern, parafinlöslichen Farbstoffen/Antistatikum oder Bindemittel oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für die sich daraus herleitenden Folgen.

Die Weitergabe von Mustern und Produkten von Prim Pac AG an Dritte ist untersagt. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften und verbundenen Unternehmen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen und Gegenstände entfällt, soweit sie a) dem Kunden vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder b) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder c) der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der Kunden bekannt oder allgemein zugänglich wurden, oder d) im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden, oder e) unabhängig entwickelt wurden.

7. Mängel und Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt drei Monate. Als Lieferdatum gilt auch der Zeitpunkt, an dem die Ware versandbereit ist und vom Kunden trotz vereinbarten Liefertermins nicht abgerufen wird.

Etwaige Mängelrügen sind Prim Pac AG sofort, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen, ansonsten gelten sie als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Prim Pac AG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Mängelrügen für versteckte Mängel sind 3 Monate nach Lieferung ausgeschlossen.

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Ware weiterverarbeitet oder veräussert, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräusserung erforderlich war, um einen grösseren Schaden zu verhüten.

Die Gewährleistungsverpflichtung von Prim Pac AG beschränkt sich auf die kostenlose Nachlieferung in Höhe der mit Mängel behafteten Waren gegen Herausgabe der nicht ordnungsgemässen Ware oder gegen Gutschrift. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ware sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befindet. Die Möglichkeit der Wandlung oder Minderung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Die Haftung für Mängelfolgeschäden aller Art ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Prim Pac AG liefert Produkte aufgrund von Kunden-bestellungen. Die Eignung der Produkte für die Verwendungszwecke und Weiterverarbeitung durch den Kunden wird von Prim Pac AG nicht geprüft. Prim Pac AG übernimmt dafür auch keine Haftung. Prim Pac AG empfiehlt, wenn nötig eine Eignungsprüfung durch Abpack- und Anwendungstests vorzunehmen. Durch Empfehlungen der Prim Pac AG bei der Produktwahl, Verarbeitungs-hinweise, Maschineneinstellungsveränderungen durch Anwendungstechniker usw. entstehen zwischen Prim Pac AG und dem Kunden keinerlei Ansprüche und Empfehlungen bleiben ohne Bindungswirkung. Jegliche Haftung für Empfehlung oder Beratung ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen Eigentum der Prim Pac AG (Vorbehaltsware). Der Kunde erwirbt Eigentum an der gelieferten Ware erst mit der Erfüllung all seiner früheren und künftigen Verbindlichkeiten aus seiner Geschäfts-verbindung mit Prim Pac AG. Der Kunde ermächtigt Prim Pac AG, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts ins Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

9. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss jeglicher kollisionsrechtlicher Normen. Das Wiener Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Geroldswil.

10. Sonstiges

Sollten sich einzelne Bestimmungen des zwischen dem Kunden und Prim Pac AG abgeschlossenen Vertrages als ganz oder teilweise unwirksam oder unzulässig erweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Der Kunde und Prim Pac AG werden die unwirksame oder unzulässige Bestimmung durch eine solche wirksame bzw. zulässige ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der zu ersetzenden möglichst nahe kommt. Gleich ist zu verfahren, wenn eine Lücke im Vertrag offenbar wird.

Bei Übersetzungen in eine andere Sprache gilt bei Sprach- oder Übersetzungsungenauigkeiten ausschliesslich die deutsche Textversion als verbindlich.

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